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Aktuell:

27.03.2015 Neuwahl des Betriebsrates ThyssenKrupp Steel Europge AG, Werk Hamborn/B'werth

Da es zur Zeit viele verschiedene Aussagen und Sichtweisen zum Thema Neuwahl des Betriebsrates gibt, könnt ihr hier die offizielle Pressemitteilung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu der Verhandlung, den Beweggründen der Richter und dem Ergebnis nachlesen.
Eine Anmerkung zu dem Artikel zum Rückzug der Kandidatur des "Industriemeisters": Man kann zwar ein Schreiben aufsetzen, in welchem man seinen Wunsch äußert von der Kandidatur zurückzutreten, es geht aber nicht. Wenn eine Liste beim Wahlvorstand eingereicht wurde, kann man diese Kandidatur nicht mehr zurückziehen. Man nimmt an der Wahl teil, ob man will oder nicht und muss nach der Wahl sein Mandat niederlegen. Dies hat der besagte Industriemeister aber nicht getan, sonst hätte er nicht als Vertreter seiner Liste am 30.09.2014 an einer Betriebsratssitzung teilgenommen.
Den Rest erklärt die Pressemitteilung (justiz.nrw.de): 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Betriebsratswahl wohl unzulässig beeinflusst – Gericht schlägt Neuwahl vor 
13.03.2015  

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Für die Wahl waren fünf Vorschlagslisten eingereicht worden. Ein Kandidat der Liste 5, ein Industriemeister, postete auf Facebook Äußerungen, die keine Wahlwerbung, sondern - so das Gericht - eine unzulässige Diffamierung der Liste 1 "Die Alternative“ darstellten. Der Listenführer der "Alternative“ stellte daraufhin Strafanzeige wegen Beleidigung gegen den Industriemeister und wandte sich schriftlich an die Personalabteilung. Er fügte den Screenshot eines älteren Posts des Industriemeisters bei, der - so der Vorsitzende in der mündlichen Anhörung - eindeutig einen nicht tolerierbaren fremdenfeindlichen Inhalt hatte. Am 19.02.2014 fanden daraufhin Einzelgespräche der Teamleiter mit weiteren Wahlbewerbern der Liste 5 statt. Am gleichen Tag entschieden sich zwölf Kandidaten, nicht weiter auf Liste 5 zu kandidieren. Der Industriemeister zog seine Kandidatur am 20.02.2014 zurück. Bei der Betriebsratswahl am 09.03.2014 entfielen von insgesamt 8.616 Stimmen 1.012 Stimmen auf die „Alternative“ und 465 Stimmen auf Liste 5. Die meisten Mandate erzielte Liste 4 mit 6.249 Stimmen.  

Die Antragsteller, Wahlbewerber der Liste 5, haben die Betriebsratswahl angefochten. Dieser Antrag hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die erkennende Kammer hat heute nach Anhörung der Beteiligten mitgeteilt, dass diese Entscheidung richtig sein dürfte. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf die Wahl des Betriebsrats nicht durch Androhung oder Zufügung von Nachteilen beeinflusst werden. Dies sei indes wohl erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass ein Teamleiter in den Einzelgesprächen den Eindruck vermittelt habe, dass es aus Rücksicht auf den Arbeitsplatz besser wäre, von einer Kandidatur auf der Liste 5 abzusehen. Die Äußerungen des Industriemeisters wären zwar ein legitimer Anlass gewesen, diese im Wahlkampf zu thematisieren. Die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung sei aber wohl überschritten, weil aus diesem Anlass weiteren Bewerbern der Liste 5 aus deren nachvollziehbarer Sicht wegen der Listenkandidatur arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht gestellt worden seien. 

Der Betriebsrat hat in Ansehung dieser vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts angekündigt zurückzutreten, um Neuwahlen zu ermöglichen. Das Gericht hat hieraufhin Verkündungstermin für den 22.05.2015 um 11.00 Uhr bestimmt. 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 TaBV 65/14 

Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 11.09.2014 – 1 BV 16/14 

 

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