Hier findet ihr eure wichtigsten Rechte. Ihr könnt es hier auch per Mail als Flyer bekommen.
Welche Freistellungsansprüche von der Arbeit habe ich?
Manteltarifvertrag §9:
Eigene Eheschließung 2 Tage
Niederkunft der Ehefrau 2 Tage
Eigene Silberhochzeit 1 Tag
Tod des (der) mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemein-
schaft lebenden Ehegatten/in und Kinder. 3 Tage
Tod von Eltern, Schwiegereltern, Kindern, Geschwistern,
Schwiegertöchtern und Schwiegersöhnen 1 Tag
Eheschließung von Kindern,
Geschwistern und Eltern 1 Tag
Umzug des Arbeitnehmers 1 Tag
Umzug auf Wunsch des Arbeitgebers erforderliche Zeit
Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus
öffentlichen Ämtern erforderliche Zeit
Unter Kindern sind auch Stief- und Adoptivkinder sowie Pflegekinder zu verstehen, wenn eine familienartige, auf Dauer berechnete Bindung vorliegt.
Betriebsvereinbarung (Ha., Hü., Finnentr.):
Goldene, Diamantene oder Eiserne Hochzeit von Eltern und Schwiegereltern 1 Tag
Dienstjubiläum
Grundlage Gesamtbetriebsvereinbarung.
25-j. Dienstjubiläum 1 x Brutto
35-j. Dienstjubiläum 1,5 x Brutto
45-j. Dienstjubiläum 2,25 x Brutto
Das Jubiläumsgeld beträgt mindestens 2305€.
1 Tag Freistellung von der Arbeit. Die Freizeitnahme sollte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Jubiläum stehen.
Hinterbliebene und wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschiedene Belegschaftsmitglieder (in beiden Fällen muss ein Betriebs- oder Wegeunfall der Grund sein) erhalten einen Betrag in Höhe des anteiligen Jubiläumsgeldes, wenn das Dienstjubiläum innerhalb von 24 Monaten eingetreten wäre. Angefangene Dienstjahre zählen als volle Dienstjahre.
Wenn Teilzeitbeschäftigte bis 5 Jahre vor dem Jubiläumstag auf Vollzeitbeschäftigung waren, können Sie auf Antrag das Jubiläumsgeld im entsprechenden Verhältnis ermitteln lassen.
Krankengeldzuschuss
Grundlage Gesamtbetriebsvereinbarung
Anspruchsberechtigt sind Lohnempfänger und Tarifangestellte, die mindestens fünf Jahre Betriebszugehörigkeit haben.
Beim Bezug von Krankengeld kann ein Antrag auf Krankengeldzuschuss beim jeweiligen Entgeltsachbearbeiter gestellt werden. Dazu ist es erforderlich, dass ihr das Schreiben über die Höhe eures Krankengeldes von der Krankenkasse vorlegt.
Bildungsurlaub
Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW stehen Euch 5 Tage zur persönlichen Weiterbildung im Jahr zu. Der Arbeitgeber muss euch dafür bezahlt von der Arbeit freistellen. Voraussetzung ist die Anerkennung der Anbieter von der Bezirksregierung. Die Kosten müsst ihr selber tragen, darum bieten sich die eigenen Gewerkschaften als günstige Alternative an. Für die Ausbildung zum Meister oder Techniker kann für die Prüfungen auch Bildungsurlaub beantragt werden. Auf Antrag kann der Anspruch von zwei Jahren zusammen gelegt werden.
Sozialservice
Die Kollegen/innen dort leisten Hilfe und Unterstützung bei vielen Problemen. Bei Alkohol-, Drogen- oder Tablettenabhängigkeit, Spielsucht, familiären Schwierigkeiten, psychosozialen Problemen, benötigter Schuldnerberatung oder Wohnungsangelegenheiten könnt ihr euch vertrauensvoll an sie wenden. Zusätzlich betreuen sie noch die Jubilaren-Vereinigung ThyssenKrupp, die ThyssenKrupp Steel Stiftung und das Psychosoziale Netzwerk.
Ihr findet sie im ThyssenKrupp Intranet oder könnt bei euren Betriebsräten die Telefonnummern erfragen.
Die zuständigen Ansprechpartner/in im Intranet findet Ihr unter:
Die Adresse kann nur über das Intranet aufgerufen werden.
http://gesundheit.thyssen.com/sozialservice.inc.php
Mitbestimmung des Betriebsrates.
Grundlage Betriebsverfassungsgesetz §87.
Wir beschränken uns hier auf die Absätze, die euch direkt im täglichen Arbeitsleben betreffen. Der Grundsatz ist einfach: fast alles was euch als Person betrifft, bedarf der Mitbestimmung des Betriebsrates. Kommt euch irgendwas komisch vor oder seid ihr mit irgend etwas nicht einverstanden, ruft euren Betriebsrat an und verschafft euch Gewissheit. Egal was es ist, wir unterliegen alle der Schweigepflicht.
§87.2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen, sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
§87.3 Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit.
§87.5 Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird.
§87.6 Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
§87.10 Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.
§87.11 Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren.